Allgemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE REGELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER PRODUKTEN VON EUROPA SYSTEMS SP. Z O.O.

1. GELTUNGSBEREICH

1. Die Bestimmungen definieren die Regeln und Verkaufsbedingungen der Produkten, die für Europa Systems Sp. z o.o. (weiter ES genannt) und einen Vertragpartner, soweit ein bestimmter Vertrag oder eine Bestellung zwischen ihnen nicht anders regelt. In solchem Fall sind die anderen Bedingungen vor diesen Regeln zu bevorzugen, sowie sind sie einzusezen in solchem Umfang, wie das in den Bestimmungen des detaillieren Vertrags genannt wird und werden dem Vertrag nicht entgegenstehen.

2. Das Produkt im Sinne dieser Regelungen versteht sich als ein separates innenbetriebliches Transportsystem als Ganzes (STW) projektiert und auf Auftrag eines Kunden ausgeführt, sowie Projekte und technische Bauteile und Elemente, die zum Aufbau und Montage des innenbetriebliechen Transportsystems zum Verkauf durch ES angeboten werden.

3. Die Regeln stehen in dem allgemein zugänglichen Internetservice zur Verfügung, und der Hinweis auf sie im Angebot von ES Andere Bedingungen und Verkaufsregeln ist für ES nicht verbindlich, es sei denn wurden sie von ES schriftlich anerkannt.

2. VERPFLICHTUNGEN

1. Die Verpflichtungen von ES gegenüber dem Vertragspartner entstehen ausschließlich auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags oder einer schriftlichen Erklärung ES über die Annahme der Bestellung in dem in der Erklärung bestimmten Umfang.

2. Informationen wie Anfrage, Katalog, Werbung, die aus ES stammt, stellen kein Angebot im Sinne von Art. 66 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar und sind für ES nicht verbindlich.

3. PREIS

1. Der Preis, den der Geschäftsparner verbunden ist an ES zu zahlen, ist als eine Überweisung auf das Bankkonto von ES, das auf der Rechnung angegen ist.

2. Ohne schriftliche Zustimmung seitens ES darf der Vertragspartner keine Zahlungseinstellung oder Aufrechnungen von dem zuvor vereinbarten Preis vornehmen.

3. Soweit die Parteien nicht anders vereinbart haben, versteht sich der Preis Loco Żabów bei Pyrzyce (Werk ES) und enthält keine Transport und Versicherungskosten.

4. Alle Kosten, die währen der Realisierung der Bestellung vorkommen können, z.B. Umpacken, Umladen, Versicherung, Bankgebühren und andere Gebühren und Steuer, die in der Zeit der Abwicklung der Bestellung gelten, trägt der Vertragspartner, soweit die Parteien nicht anders entschieden haben.

5. ES ist berchtigt den preis zu ändern, wenn der Vertragsparnter die Bestellungsbedingungen nach der Verpflichtungsannahme Pkt. 2.1 (z.B. Spezifikationsänderung, Liefertermine, Lieferstelle, usw.) geändert hat.

6.Der genannte Preis ist der netto preis in Polnischen Zloty, wobei können die Parteien den Preis in EURO vereinbaren.

4.ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Soweit die Parteien nicht anders vereinbaren, wird die Zahlung auf das Bankkonto von ES binnen 14 Tage von Rechnungsausstellung überwiesen.

2. Der Zahlungstermin gleicht der Buchung des betrags auf das Bankkonto von ES.

3. Sollte es zu Zahlungsverzögerungen seitens des Vertragspartners kommen, behält sich ES das Recht vor, die Lieferungen oder Dienstleistungen einzustellen, bis die Hindernisse behoben werden, die das Überweisen der Zahlung verursachen.

5. LIEFERUNG, MONTAGE

1. Man versteht die Ware als an die Vertragspartei übergegeben, sobald sie an der Lieferstelle im zur Verfügung steht - gemäß den Abstimmungen, Pkt. 2.1 Die Annahme durch den vertragspartner erfolgt aufgrund eines Lieferscheins oder durch die beiden Seiten unterzeichneten Übergabeprotokoll.

2. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Bekanntgabe des eventuellen Ausgabetermins die Ware nach eventuellen qualitativen oder quantitative Mängel nach der Übernahme der Ware zu prüfen und bei deren Feststellung ES, das Transportunternehmen oder den Spediteur unverzüglich (innerhalb von 7 Tagen zu informieren.

3. Die Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Produkte geht auf den Geschäftspartner mit deren Herausgabe an den Geschäftspartner über. Falls der Geschäftspartner die Produkte zu dem dazu vorgesehenen Termin nicht abgenommen hat. Falls der Geschäftspartner die Produkte zu dem dazu vorgesehenen Termin nicht abgenommen hat, geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Produkte auf ihn zu dem Zeitpunkt über, von dem an er die Möglichkeit hatte, über die Produkte zu verfügen.

4. Mangels anderweitiger schriftlicher Bestimmungen des Geschäftspartners, werden die Produkte auf Kosten des Geschäftspartners über eine von ES genannte Speditionsfirma geliefert. Die Lieferung erfolgt ausschließlich, nachdem der Geschäftspartner das Lieferdatum und den Lieferort sowie eine für die Umsetzung der Lieferungen zuständige Person genannt hat.

5. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ausladung der Produkte am Lieferort sicherzustellen. Die Kosten der Ausladung und einer eventuellen Beschädigung der Produkte bei der Ausladung trägt der Geschäftsführer.

6. Die Umsetzungstermine, die in der Verpflichtung nach Ziff. 2 genannt sind, sind verbindlich. ES haftet nicht für Verzug bei Lieferung, falls der Geschäftspartner die Zahlungstermine nicht eingehalten hat, oder falls der Geschäftsführer, trotzt Erfordernis, die Entwurfszeichnungen zu den Produkten innerhalb von 3 Arbeitstage ab deren Erhalt nicht genehmigt hat.

7. Falls die von ES für den jeweiligen Geschäftspartner erzeugten Produkte nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der wirkungslosen Aufforderung zur Produktabnahme entgegengenommen werden, stellt ES dem Geschäftspartner die Lagerungskosten in Rechnung. Nach einem fruchtlosen Ablauf von 14 Tagen ist ES berechtigt, die Produkte auseinanderzunehmen oder umzugestalten, um sie (oder deren Teile) einem anderen Geschäftspartner zu verkaufen. Die Verbindlichkeit des ursprünglichen Geschäftspartners wird um den erhaltenen Verkaufspreis nach Abzug der Lagerungskosten gemindert. In einer solchen Situation verliert der ursprüngliche Geschäftspartner das Recht, die o. g. Abrechnung in Frage zu stellen.

6. GARANTIE

1. ES gewährt dem Geschäftspartner eine unentgeltliche Garantie für die Produkte. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate seit der Lieferung der Produkte, unter Annahme eines 1-schichtigen Arbeitstages, d. h. 2080 Arbeitsstunden im Jahr (was immer zuerst kommt). Falls die Lieferung die Fertigung eines Abnahmeprotokolls voraussetzt, beginnt die Garantiezeit mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls.

2. Erfolgt die endgültige Inbetriebnahme aus Gründen, die ES nicht zu vertreten hat, mit einer Verzögerung, beginnt die Garantiezeit nicht später als 50 Tage ab der Lieferung der Produkte.

3. Bei der Feststellung von Mängeln oder Störungen hat der Geschäftspartner ES unverzüglich, doch spätestens 3 Tage nach Auftreten der Mängel oder Störungen (auch nur per E-Mail) zu informieren.

4. Die Garantiepflichten von ES erstrecken sich nur auf Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Nutzung der Produkte entstanden sind. Die Garantiepflicht erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß der Betriebsteile noch auf Mängel wegen Änderungen an den Produkten oder deren Reparaturen, die ohne eine vorherige Zustimmung von ES erfolgt sind. ES ist nicht verpflichtet, die Produkte zu reparieren oder andere Garantieleistungen zu erbringen, wenn die Mängel auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: unsachgemäße Montage und Regelung, Überschreitung von technischen Parametern, Einsatz von falschen Medien, unsachgemäße Nutzung oder Wartung.

5. Gemäß Art. 558 Zivilgesetzbuch finden auf den Verkauf von Produkten an Geschäftspartner die Vorschriften zur Gewährleistung für Produktmängel keine Anwendung.

7. SICHERUNG DER VERPFLICHTUNGSERFÜLLUNG

1. Werden Produkte bestellt und anschließend nicht abgenommen, wird die Bestellung zurückgenommen oder der Vertrag auf eine andere Art und Weise aus Verschulden des Geschäftspartners nicht mehr umgesetzt, ist ES berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 50% des Bruttowertes der nicht realisierten Bestellung anzurechnen – wobei die Vertragsstrafe innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der schriftlichen Aufforderung fällig wird. Alle Anzahlungen des Geschäftspartners für diese Bestellung werden gegen die o. g. Vertragsstrafe angerechnet.

2. ES behält sich das Recht vor, einen Schadensersatz geltend zu machen, wenn der tatsächliche Schaden über die Höhe der Vertragsstrafe im Sinne der Ziff. 1 hinausgeht.

3. Das Eigentum der Produkte geht auf den Geschäftspartner mit der vollständigen Zahlung über. Von diesem Zeitpunkt an kann ES alle Rechte aus dem Eigentum sowie ggf. Schadensersatz wegen Beschädigung, Verbrauch oder nicht vereinbarter Verfügung geltend zu machen.

8. BETRIEBSBEDINGUNGEN

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Produkte zweckgemäß zu verwenden, unter Beibehaltung der Arbeitsschutzvorschriften, und verpflichtet sich, alle Vorschriften und Regelungen in Bezug auf die Verwendung der Produkte einzuhalten.

9. HÖHERE GEWALT

Europa Systems Sp. z o.o. haftet nicht für die teilweise oder vollständige Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus diesem Angebot ergeben, wenn diese Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Die Fälle "höherer Gewalt", die Europa Systems Sp. z o.o. für die Dauer des Angebots von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbinden, gelten als unvorhergesehene Ereignisse, die unabhängig vom Willen und Verschulden von Europa Systems Sp. z o.o. nach Erhalt der Bestellung eintreten und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise vereiteln, wenn Europa Systems Sp. z o.o. diese nicht mit der gebotenen Sorgfalt, verhindern kann. Zu solchen Fällen gehören insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Streik, Epidemie, Krieg, Mobilisierung, Terroranschlag, Embargo, Entscheidungen staatlicher Behörden, die die Ausfuhr oder Einfuhr des Angebotsgegenstandes verbieten oder beschränken. Höhere Gewalt, insbesondere: Mangel an Arbeitskräften, Materialien und Rohstoffen, Arbeitsunterbrechungen, Versorgung mit Versorgungsgütern, gilt nicht als höhere Gewalt, es sei denn, sie ist durch "höhere Gewalt" verursacht worden.

10. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

1. Das Rechtsverhältnis mit dem Geschäftspartner wird durch die Vorschriften des polnischen Gesetzes geregelt, bei ausländischen Geschäftspartnern – durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenverkauf, unterzeichnet in Wien am 11.04.1980.

2. Beide Sprachen gelten als gleichwertig, d. h. Polnisch und Deutsch.

3. Für allen Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus den vorliegenden Regelungen ergeben, gilt das polnische ordentliche Gericht am Standort von ES als örtlich und sachlich zuständig.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ES erklärt und der Vertragspartner nimmt in Kenntnis unf befolgt, dass alle technischen Lösungen, die im Hinsicht auf die Produkten, auch während der Angebotsvereinbarungen das intelektuelle Eigentum von ES darstellen und rechtlich geschutzt sind.

2. Die Parteien verpflichten sich vertraulich alle Informationen zu behandeln, die den Verkauf und das Funktionieren der Unternehmen von ES und des Vertragspartners betreffen.

Zabów, den 17.03.2020

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